Am dem 1. März dürfen neben Friseuren folgende Geschäfte und Dienstleistungen wieder öffnen:
- Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Blumenläden und Baumärkte (unter den gleichen Bedingungen, die für die bereits jetzt geöffneten Handels- und Dienstleistungsbetriebe gelten. Also: Zutrittsbegrenzungen auf einen Kunden je 10 m2 für die ersten 800 m2 Verkaufsfläche und darüber hinaus einen Kunden je 20 m2).
- Weitere körpernahe Dienstleistungsbetriebe, die zum Zweck der Körperhygiene und Körperpflege erforderlich sind (Friseure,
Fußpflege, Maniküre, Gesichtspflege). Die Maskenpflicht entfällt bei Kunden nur, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt (zum Beispiel bei der Gesichtspflege). - In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, wird ab dem 1.
März in Musikschulen Einzelunterricht wieder ermöglicht. Wichtig ist der Mindestabstand (soweit das für das betreffende Musikinstrument möglich ist) und Maske tragen. - Sobald Landkreise oder kreisfreie Städte die Inzidenzschwelle von 100 erneut überschreiten, sind sie nach geltendem Recht verpflichtet, die neue Inzidenz „unverzüglich“ bekannt zu machen. Das bedeutet in der Praxis, dass diese Bekanntmachung binnen 24 Stunden zu erfolgen hat (Karenztag). Ab dem auf den Karenztag folgenden Tag findet dann dort nur noch Distanzunterricht statt und die Kitas sind geschlossen