Pressemitteilung der Stadt Weiden i.d.OPf. vom 17.08.2021:
Die 7-Tagesinzidenzwert von 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV2 je 100.000 Einwohner wurde bereits am Sonntag den 15. 08.2021 den dritten Tag in Folge überschritten. Gemäß § 1 der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten damit ab Dienstag, den 17.08.2021 folgende pandemiebedingte Einschränkungen: So sind Zuschauerzahlen bei großen Sportveranstaltungen sowie kulturellen Großveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter nur noch mit max. 1500 Zuschauern unter freiem Himmel und max. 1000 Zuschauern in Gebäuden inklusive geimpfter und genesener Personen erlaubt.
Darüber hinaus wurde am Montag, den 16.08.2021 der 7-Tagesinzidenzwert von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV“ je 100.000 Einwohnern deutlich überschritten. Am Dienstag den 17.08.2021 beträgt er bereits 79,55. Somit gelten ab Mittwoch, den 18.08.2021 weitere Einschränkungen. So ist der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen und im privat genutzten Raum und auf Privatgrundstücken auf Angehörige des eigenen Hausstandes und max. zweier weiterer Hausstände mit zusammen max. 10 Personen beschränkt. Kinder unter 14 Jahren, sowie asymptomatische vollständig geimpfte oder genesene Personen nach besonderer Vorgabe zählen hierbei nicht mit. Öffentliche und private Veranstaltungen mit einem geladenen Personenkreis sind nur mehr bis 25 Personen im Innenbereich und 50 Personen unter freiem Himmel zulässig. Bei privaten Veranstaltungen zählen geimpfte und genesene Personen nicht mit, bei öffentlichen Veranstaltungen schon. Testnachweis ist erforderlich, ausgenommen Personen mit Impfnachweis oder Nachweis der Genesung. Kontaktfreier Sport ist in Gruppen bis 10 Personen oder unter freiem Himmel mit bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren ohne Testnachweis zulässig. Mit Testnachweis ist Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung zulässig.
Sportzuschauer und Zuschauer bei Kulturveranstaltungen benötigen einen Testnachweis nach Maßgabe der 13. BayIfSMV ausgenommen Geimpfte und Genesene und Kinder unter 6 Jahren. Erhöhte Zuschauerzahlen bei Großveranstaltungen in Sport und Kultur mit länderübergreifendem Charakter sind bereits ab einer Inzidenz von 35 nicht mehr zulässig. Ein Testnachweis ist auch nötig beim Besuch von Freizeiteinrichtungen wie, Freizeitparks, Indoorspielplätzen oder vergleichbaren ortsfesten Einrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen. Ausgenommen sind Geimpfte und Genesene sowie Kinder bis 6 Jahren. In der Gastronomie dürfen nur Gäste gemäß der Kontaktbeschränkungen an einem Tisch sitzen. Sitzen Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch bedürfen diese eines Testnachweises, ausgenommen Geimpfte und Genesene, sowie Kinder unter 6 Jahren. Bei Beherbergungen benötigen Gäste zusätzlich zum bei der Ankunft erforderlichen Testnachweis für jede weitere 48 Stunden einen Testnachweis, ausgenommen Geimpfte und Genesene und Kinder unter 6 Jahren. In Schulen gilt Maskenpflicht für Schüler*innen sowie Lehrkräfte auch am Platz. Sofern der Wert der 7-Tagesinzidenz von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus am fünften Tag in Folge wieder unterschritten wird, treten am übernächsten darauf folgenden Tag vorgesehene Lockerungen in Kraft. Hierüber erfolgt rechtzeitig eine erneute Bekanntmachung.