Das Kabinett reagiert damit auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Das Gericht hatte eine Normenkontrollklage gegen die Maskenpflicht für Bedienungen im Freien nicht zugelassen und dies damit begründet, dass dies nicht Teil der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sei, sondern nur Teil eines Rahmenkonzeptes, auf das in der Verordnung verwiesen werde. Dessen Inhalt sei bei der Erstellung der Hygienekonzepte durch die Gastronomen aber nicht zwingend.
Der Hotel- und Gaststättenverband, der die Klage unterstützt hatte, hatte nach dem Beschluss die Möglichkeit gesehen, dass «ein Betreiber im Einzelfall unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände sein eigenes Hygienekonzept so ausgestalten kann, dass er die Maskenpflicht für sein Personal im Außenbereich aufhebt».
Um dem einen Riegel vorzuschieben, hat das Kabinett nun allerdings beschlossen, wichtige Vorgaben aus den Rahmenkonzepten künftig wieder unmittelbar in der Verordnung zu regeln und nicht in den ausgelagerten Rahmenkonzepten. Das gilt auch für Kunst und Kultur.