Ein Skiliftbetreiber im bayerischen Allgäu ist mit seinem Eilantrag auf eine stundenweise Vermietung nun auch vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gescheitert. Wie das Gericht am Freitag bestätigte, wies das Gericht die Beschwerde des Liftbetreibers aus Buchenberg (Landkreis Oberallgäu) gegen einen ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg als unbegründet zurück (Az. 20 CE 21.415).
Nach Angaben des Verwaltungsgerichtshofs hatte der Liftbetreiber in seiner Beschwerde unter anderem argumentiert, dass sein Schlepplift keine Seilbahn im Sinne der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sei. Deren Betrieb als Freizeitangebot ist in Bayern derzeit auch zur stundenweisen Vermietung an Familien verboten, in Baden-Württemberg aber erlaubt – was beim Liftbetreiber in unmittelbarer Grenznähe Unverständnis ausgelöst hatte.
Da der Betreiber für seinen Schlepplift eine seilbahnrechtliche Erlaubnis erhalten habe, habe das Gericht aber «keinen Zweifel», dass die Anlage die Kriterien einer Seilbahn erfülle, heißt es im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs. Der Betreiber des Skilifts, Rudi Holzberger, reagierte am Freitag verständnislos. Der Unterschied zwischen geschlossenen Gondeln und einem Schlepplift werde darin «schlichtweg missachtet, das Wort oder die fragwürdige Definition obsiegt über jedes Argument».