Die Antragstellerin hatte sich gegen das in der Berliner Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelte Verbot gewandt, nach dem Tanzlustbarkeiten in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen. Das Tanzverbot verfolge einen legitimen Zweck, nämlich die Virus-Ausbreitung einzudämmen, und sei dafür auch als geeignet und erforderlich anzusehen, so das Gericht. Es sei aber hinsichtlich geimpfter und genesener Personen „voraussichtlich als unverhältnismäßig“ zu bewerten.
Diskothekenbetreiber würden durch das umfassende Verbot erheblich in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübung beeinträchtigt. Diese Einschränkungen stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu den sehr überschaubaren Auswirkungen, die Infektionen von Geimpften und Genesenen auf das Infektionsgeschehen hätten. Anders verhalte es sich bei der Gruppe der getesteten, aber nicht geimpften oder genesenen Personen. Ein Test stelle nur eine Momentaufnahme dar. Getestete hätten keinen erhöhten Schutz vor Ansteckung und schweren Verläufen und wiesen dann potenziell eine höhere Infektiosität auf, argumentierte das Gericht. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.