Seit Freitag, 30. April liegt die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Amberg-Sulzbach stabil unter 100. Das brachte bereits unter Woche einige Lockerungen mit sich. Nun sind im Landkreis ab Montag, 10. Mai weitere Öffnungen möglich, wie das Landratsamt Amberg-Sulzbach mitteilt. Laut Allgemeinverfügung dürfen unter Einhaltung der Schutz- und Hygienemaßnahmen unter anderem Außengastronomie, Theater und Kinos öffnen. Zudem ist kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel möglich.
„Die Entwicklung des Infektionsgeschehens erscheint stabil beziehungsweise rückläufig, sodass im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege weitere Öffnungsschritte möglich sind“, erklärt Landrat Richard Reisinger.
Konkret bedeutet das, dass beispielsweise die Außengastronomie ab Montag bis 22 Uhr öffnen kann. Gäste müssen vorher einen Termin vereinbaren und zudem die Daten für eine mögliche Kontaktverfolgen angeben. In der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Amberg-Sulzbach heißt es weiter: „Sofern an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen sitzen, ist von jedem der Tischgäste ein negativer PCR-Test (höchstens 48 Stunden alt), Selbsttest oder ein Schnelltest (höchstens 24 Stunden alt) mit negativem Ergebnis erforderlich.“
Für die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos sind ebenfalls negative Testnachweise der Besucher, ähnlich der Gastronomie, nötig. Und auch kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel sind ab Montag im Landkreis Amberg-Sulzbach wieder möglich. Auch hier ist Voraussetzung, dass alle Teilnehmer negative Testergebnisse vorweisen können.
Keinen negativen Test vorlegen müssen vollständig geimpfte und genesene Personen. Sie sind seit vergangenen Donnerstag mit negativ getesteten Menschen gleichgestellt. Ausgenommen von der Testpflicht sind auch Kinder bis zum sechsten Geburtstag.
Geimpfte Personen sind gemäß aktueller Bayerischer Infektionsschutzmaßnahmeverord
Genesene Personen müssen eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen. Hier gilt laut Bayerischer Infektionsschutzmaßnahmeverord