3G-Regel trifft auch den Landkreis Amberg-Sulzbach

m Landkreis Amberg-Sulzbach wurde der Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten: Sonntag, 19. September 2021 (Inzidenzwert 35,9), Montag, 20. September 2021 (Inzidenzwert 42,7) und Dienstag, 21. September 2021 (Inzidenzwert 44,7). Damit tritt laut einer Bekanntmachung des Landratsamtes Amberg-Sulzbach ab Donnerstag, den 23. September 2021, im Landkreis die sogenannte 3G-Regel in Kraft. Diese besagt, dass nur Personen Zugang zu bestimmten geschlossenen Räumen haben, die geimpft, genesen oder getestet sind. Die Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind verpflichtet, die jeweiligen Impf-, Genesenen- oder Testnachweise zu überprüfen.

Dies betrifft u.a. öffentliche und private Veranstaltungen bis 1 000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten, Sportstätten und praktischer Sportausbildung sowie Fitnessstudios. Auch im Kultur- und Bildungsbereich greift ab Donnerstag die sognannte 3G-Regel. Für den Einlass zu Räumlichkeiten etwa in Theatern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, der Gastronomie, den Hochschulen, Bibliotheken, zu außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung müssen vor dem Betreten 3-G-Nachweise vorgelegt werden.

Wer Räumlichkeiten der Freizeiteinrichtungen wie zum Beispiel Bäder, Thermen, Saunen, Solarien, Freizeitparks, Wettannahmestellen, dem touristischen Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbaren Bereichen betreten möchte, muss die entsprechende Nachweise beibringen.

Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, fallen ebenfalls unter die 3G-Regel.

Getestete Personen müssen einen schriftlichen oder elektronischen negativen Testnachweis erbringen, der den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung entspricht. Getesteten Personen stehen Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen sowie noch nicht eingeschulte Kinder gleich.

Unterschreitet der Landkreis Amberg-Sulzbach an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tages-Inzidenz von 35 wieder, erfolgt eine erneute Bekanntmachung des Landratsamtes Amberg-Sulzbach. Die vorstehenden Bestimmungen finden dann ab dem übernächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag keine Anwendung mehr.

Die konkreten Bestimmungen ergeben sich aus der 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), die im Internet unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_14/trueeinzusehen ist.