„3G-Regel“ ab Samstag im Landkreis Neumarkt

Weil die Inzidenz im Landkreis Neumarkt seit Tagen stabil über der 35-Marke liegt, tritt ab Samstag die „3G-Regel“ in Kraft. Das bedeutet: Für den Zugang zu bestimmten Innenbereichen ist nun ein negativer Corona-Test nötig. Dazu zählen zum Beispiel die Innengastro, Hallenbäder oder auch Beherbergungen. Kein Test ist nötig, wenn man geimpft oder genesen ist. Auch im Landkreis Regensburg liegt die Inzidenz seit Tagen über 35. Hier gilt die „3G-Regel“ ab Sonntag.

 

Übersicht des Landratsamtes Regensburg:

3G-Regel – Zugang nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete

Für diese Einrichtungen oder Veranstaltungen ist dann der Zugang nur erlaubt für Geimpfte, Genesene oder Getestete:

  • Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (öffentliche und private Veranstaltungen im Sinne des § 7 der 13. BayIfSMV, Sport- und Kulturveranstaltungen)
  • Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen, wie etwa Friseure oder Nagelstudios
  • Zugang zur Innengastronomie
  • Sportausübung in geschlossenen Räumen
  • Zugang als Besucher von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Beherbergung: Testnachweis notwendig bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden
  • Angebote in geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeiteinrichtungen, wie etwa Freizeitparks, Indoorspielplätze, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken

Das Testnachweiserfordernis in der Innengastronomie gilt ab 29.8. nicht mehr nur, wenn Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, sondern für jeden einzelnen Gast, der ein gastronomisches Angebot in geschlossenen Räumen in Anspruch nehmen möchte.

Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern sowie von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, müssen einen Testnachweis vorlegen. Für Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte von Pflegeeinrichtungen, Altenheimen und Behinderteneinrichtungen bleibt es wie bisher bei einem inzidenzunabhängigen Testerfordernis.