2G-Regel gilt nicht für Bekleidungsgeschäfte in Bayern

Bekleidungsgeschäfte in Bayern dienen genauso wie Buchhandlungen oder Blumenläden der «Deckung des täglichen Bedarfs» und unterliegen somit nicht der 2G-Regel. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden. Der Beschluss ist rechtskräftig. Die Staatsregierung hatte Anfang Dezember verfügt, dass im bayerischen Einzelhandel nur noch Geimpfte und Genesene Zugang haben. Ausgenommen sind Ladengeschäfte «zur Deckung des täglichen Bedarfs». Bekleidungsgeschäfte werden in der Verordnung nicht als Ausnahme aufgeführt.